Welche Kinder dürfen die angebotene Notbetreuung besuchen?
Die Seite des Schulministriums gibt dazu eine Antwort:
"Wenn mindestens ein Elternteil in einem der Tätigkeitsbereiche nach Maßgabe der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zur Coronabetreuungsverordnung beschäftigt und in diesem Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist, oder das alleinerziehende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sich im Rahmen einer Schulausbildung oder im Rahmen einer Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befindet und sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll - unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts - organisiert werden kann."